BAG, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 5 AZR 82/24
1. Wollen die Tarifvertragsparteien für das Herausfallen aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags einen bestimmten Mindestabstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflich Beschäftigter festlegen, müssen sie eine entsprechende tarifliche Abstandsklausel hinreichend klar und deutlich in den Tarifvertrag aufnehmen (Rn. 15).
2. Die Tarifautonomie und der dadurch den Tarifvertragsparteien eingeräumte weite Gestaltungsspielraum verbietet ein „Nachbessern“ vermeintlich „ungerechter“ tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte für Arbeitssachen zugunsten der einen oder anderen Seite (Rn. 15).
(Orientierungssätze)