BFH, Beschluss vom 7.8.2024 – VII B 168/22
1. NV: Es ist geklärt, dass ein unionsrechtlicher Zinsanspruch auch dann besteht, wenn die Abgaben aufgrund einer falschen behördlichen Entscheidung festgesetzt wurden und der Rückzahlungsanspruch nicht rechtshängig war.
2. NV: Es ist ferner geklärt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind, die den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen. Das nationale Recht ist gegebenenfalls unionsrechtskonform auszulegen.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2024-2902-6