Der BFH hat mit Beschluss vom 30.9.2020 – I R 76/1217 – entschieden:
Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als „bevollmächtigter Vertreter“ geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2020-277-2