BAG, Urteil vom 1.8.2024 – 6 AZR 38/24
1. Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung finden, hat Anspruch auf Feiertagszuschläge, wenn an seinem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist (Rn. 22 ff.).
2. Für einen Anspruch auf den Feiertagszuschlag iSv. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L ist es unschädlich, wenn eine Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag wegen Verstoßes gegen das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht rechtswidrig ist (Rn. 30).
(Orientierungssätze)