BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 2 AZN 608/24 –
ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2AZN608.24.0
Wechselt ein ehrenamtlicher Richter vom Arbeitsgericht an das Landesar-beitsgericht, muss er nach seinem Amtsantritt erneut vereidigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Bestellung beim Landesarbeitsgericht unmit-telbar an diejenige beim Arbeitsgericht anschließt.
(Amtlicher Leitsatz)
1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG gilt die Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters zwar auch für eine unmittelbar anschließende, erneute Bestellung weiter. Dies betrifft jedoch nur die „Dauer des Amtes“. Wechselt der ehrenamtliche Richter an ein höheres Gericht (hier: vom Arbeitsgericht zum Landesarbeitsgericht), bedarf es nach seiner Berufung in das neue Amt einer erneuten Vereidigung (Rn. 2).
2. Wirkt an der mündlichen Verhandlung oder Beratung, aufgrund derer ein Urteil er-geht, ein ehrenamtlicher Richter mit, ohne dass er zuvor für das betreffende Amt ver-eidigt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO vor (Rn. 2).
3. Ein Weiterbeschäftigungsantrag wird regelmäßig nur für den Fall zur Entscheidung gestellt, dass alle streitbefangenen Kündigungen für unwirksam befunden werden und ein etwaiger arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag abgewiesen wird (Rn. 5).
(Orientierungssätze)