1. Unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sowie unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks des Zustimmungserfordernisses nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG sowie der für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs ausschlaggebenden Gründe im Hinblick auf die Regelung des § 8c KStG war das Ermessen des FA dahingehend auf Null reduziert, dass allein die Erteilung des Einvernehmens zu der von der Klägerin vorgenommenen Umstellung ihres Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum (1.5. bis 30.4.) gem. § 7 Abs. 4 S. 3 KStG ermessensgerecht erscheint (Ermessensreduktion auf Null).
2. Die Rechtsprechung zur Verrechnung bestehender Verlustvorträge mit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinnen gilt – im Hinblick auf den dargestellten Sinn und Zweck des § 8c KStG jedenfalls im Ergebnis – ebenso für schädliche Beteiligungserwerbe bei Vorliegen einer Organschaft.
3.Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs zur Erreichung einer solchen unterjährigen Konsolidierung im Sinne des § 8c KStG ist billigenswert und für einen solchen steuerlichen Vorteil, der eine Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auch ohne Vorliegen betrieblicher Gründe rechtfertigt, gerechtfertigt.
FG Münster, Urteil vom 8.8.2024 – 10 K 864/21 AO
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2024-2517-4