BAG, Urteil vom 2. 7. 2024 – 3 AZR 244/23
1. Versorgungsverpflichtungen können auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehand-lungsgrundsatz beruhen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung ge-währt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt zum Schutz der Arbeit-nehmer die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers, weshalb er nicht eingreift, wenn die-ser keine eigene Ordnung schafft, sondern Tarifnormen vollzieht (Rn. 19).
2. Ist der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG verpflichtet, einer bestimm-ten unter den Anwendungsbereich eines Firmentarifvertrags fallenden Arbeitnehmer-gruppe Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, können Angehö-rige einer anderen – nicht unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fallenden – Arbeitnehmergruppe einen Anspruch auf die tariflich geschuldeten Leistungen nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (Rn. 21 ff.).
(Orientierungssätze)