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EU-Rechtsakt gegen Entwaldung: Rat für späteren Geltungsbeginn

Der Rat hat am 16.10.2024 seinen Standpunkt zur gezielten Änderung der EU-Entwaldungsverordnung festgelegt und sich darauf geeinigt, den Geltungsbeginn um 12 Monate zu verschieben.

Damit will er Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit geben, sich darauf vorzubereiten, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, d. h. sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden, „entwaldungsfrei“ sind. Dies betrifft Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Gummi sowie einige ihrer Folgeprodukte.

Mehr Zeit für eine gründliche Vorbereitung der Umsetzung

Die Entwaldungsverordnung ist bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft; ihre Bestimmungen sollten ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Die Kommission hat vorgeschlagen, den Geltungsbeginn um ein Jahr zu verschieben. Dem hat der Rat nun zugestimmt.

Sofern auch das Europäische Parlament zustimmt, werden die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung ergeben, daher wie folgt gelten:

  • ab dem 30. Dezember 2025 für große Marktteilnehmer und Händler
  • ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen

Damit sollen sie Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und ausreichend Zeit für eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Vorschriften erhalten – unter anderem, um Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Produkte einzurichten. Dazu gehört, Entwaldungsrisiken in Lieferketten zu ermitteln, sowie Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung zu ergreifen, um nachzuweisen, dass die EU-Vorschriften eingehalten werden.

Das Ziel bleibt „entwaldungsfrei“

Im Kern wird an den bereits bestehenden Vorschriften nichts geändert: Nach wie vor geht es darum, den Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung weltweit so gering wie möglich zu halten, indem nur entwaldungsfreie Produkte auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU exportiert werden dürfen. Als „entwaldungsfrei“ gelten sie, wenn sie auf Flächen erzeugt wurden, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat.

Nächste Schritte

Der Rat wird dem Europäischen Parlament nun seinen Standpunkt mitteilen, sodass auch das Parlament über seinen Standpunkt beschließt. Ziel ist die förmliche Annahme der geänderten Verordnung durch beide Gesetzgeber, gefolgt von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, damit sie bis Ende des Jahres in Kraft treten kann.

Hintergrund

Hauptursache für die weltweite Entwaldung und Waldschädigung ist die Ausdehnung landwirtschaftlicher Nutzflächen, die mit der Erzeugung der Rohstoffe einhergeht, welche in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Da die EU ein wichtiger Verbraucher solcher Rohstoffe ist, kann sie ihren Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung verringern, indem sie sicherstellt, dass diese Erzeugnisse und damit zusammenhängende Lieferketten „entwaldungsfrei“ sind.

Die Entwaldungsverordnung wurde 2023 angenommen. Sie betrifft Produkte aus bestimmten Rohstoffen (Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rind, Kautschuk und Holz), die in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden. Mit den Vorschriften soll sichergestellt werden, dass ihre Erzeugung keine Entwaldung oder Waldschädigung verursacht hat, dass die geltenden Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten wurden und dass die Produkte durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt sind.

Mitgliedstaaten, Drittländer, Händler und Marktteilnehmer hatten Bedenken geäußert, sie könnten nicht in der Lage sein, die Vorschriften bis zum 31. Dezember 2024 in vollem Umfang zu erfüllen. Daraufhin hat die Kommission vorgeschlagen, den Geltungsbeginn der Entwaldungsverordnung zu verschieben.

  • Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Entwaldungsverordnung in Bezug auf Bestimmungen über den Geltungsbeginn – Standpunkt des Rates
  • Entwaldung (Hintergrundinformationen)

Rat der Europäischen Union, PM v. 16 Oktober 2024