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LAG Nürnberg: Auslegung eines Vergleiches – Ersatz eines Steuerschadens – vorfällige Abfindungszahlung – Fälligkeit

Die Vereinbarung der Zahlung der Abfindung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ist eine Fälligkeitsvereinbarung. Sie ist ohne besondere Umstände des Einzelfalles nach § 271 Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass zwar der Arbeitnehmer die Abfindung nicht vor Ablauf der Leistungszeit verlangen, der Arbeitgeber sie jedoch vorher bewirken kann.

LAG Nürnberg, Urteil vom 2.7.2024 –7Sa261/23

(Leitsatz)