1. Dient der Betrieb und die Mitvermietung eines Lastenaufzugs der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne und ist damit als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und ‑nutzung anzusehen, steht er der erweiterten Grundstückskürzung nicht entgegen, ist vielmehr eine unschädliche Betriebsvorrichtung.
2. Die feste Verbindung des Lastenaufzugs mit dem Gebäude stellt ein starkes Indiz für eine zwingende Notwendigkeit der Betriebsvorrichtung im Sinne der Unentbehrlichkeit der Mitvermietung dar und steht mit der Rechtsprechung des BFH, die von dem restriktiven Verständnis der Ausnahmen ausgeht, nicht entgegen.
FG Münster, Urteil vom 28.8.2024 – 2 K 1046/22 G
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2024-2326-2