1.Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf weite und auf enge Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Online-Hotelbuchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben anwendbar ist, da diese Klauseln keine Nebenabreden zu diesen Verträgen darstellen.
2.Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Hotelbuchungsplattform bei Transaktionen zwischen Beherbergungsbetrieben und Verbrauchern als Vermittlerin auftritt, die Abgrenzung des fraglichen Marktes für die Zwecke der Anwendung der in dieser Bestimmung festgelegten Marktanteilsschwellen eine konkrete Prüfung der Substituierbarkeit zwischen den Online-Vermittlungsdiensten und den anderen Vertriebskanälen aus der Sicht von Angebot und Nachfrage erfordert.
EuGH, Urteil vom 19.9.2024 – C-264/23
(Tenor)