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EuGH: Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) – Vergütungspolitik und -praxis

1. Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIF), die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach dieser Richtlinie ausübten, zu verlangen, dass sie den sich aus Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zulassung in vollem Umfang nachkommen, sofern sie binnen eines Jahres ab dem 22. Juli 2013 einen Antrag auf Zulassung gestellt haben.

2. Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dem aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Recht nachzukommen“ bedeutet, dass Verwalter von AIF, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten ausübten, keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie ernstlich zu gefährden.

EuGH, Urteil vom 29.7.2024 – C-174/23

(Tenor)