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EuGH: COVID-19 – Anwendbarkeit der Absicherung gegen Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch bei Rücktritt des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände

Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters anwendbar ist, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie von seinem Pauschalreisevertrag zurücktritt, der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird und dem Reisenden vor dem Eintritt der Insolvenz die getätigten Zahlungen nicht voll erstattet wurden, worauf er nach der letztgenannten Bestimmung Anspruch hat.

EuGH, Urteil vom 29.7.2024 – C‑771/22 und C‑45/23

(Tenor)