BAG, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 8 AZB 2/24; ECLI:DE:BAG:2024:300724.B.8AZB2.24.0
1. Eine Kostengrundentscheidung iSv. § 91a Abs. 1 ZPO kann abweichend von § 99 Abs. 1 ZPO nach § 91a Abs. 2 ZPO isoliert angegriffen werden. Im Fall einer durch Urteil ausgesprochenen gemischten Kostengrundentscheidung, die teilweise auf dem Obsiegen und Unterliegen in dem in der Hauptsache entschiedenen Teil und teilweise auf dem durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendeten Teil beruht, kann auch die hierin enthaltene Teilkostengrundentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO isoliert angegriffen werden (Rn. 8).
2. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Das Gericht kann bei seiner nur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Rn. 12).
(Orientierungssätze)