Der BFH hat mit Urteil vom 1.7.2020 – XI R 20/18 – entschieden:
1. Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens beschwert und (ebenfalls) klagebefugt.
2. Das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist –jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014– verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2021-85-1