© IMAGO / VectorFusionArt

BGH: Keine zwingende Nennung des Namens des Datenschutzbeauftragten bei Mitteilung der Kontaktdaten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO

BGH, Urteil vom 14.5.2024 – VI ZR 370/22

ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

DS-GVO Art. 13 Abs. 1 Buchst. b

b) Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.

(Amtliche Leitsätze)