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DRSC: Vorschriften des RegE CSRD-UmsG zur elektronischen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen (RegE, abrufbar unter www.bmj.de). Der RegE enthält Vorschläge insbes. zur Änderung des HGB, EGHGB und AktG hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und wird nach Schätzungen im RegE ca. 14 000 Unternehmen in Deutschland betreffen. Der RegE weicht von den Vorschlägen im Referentenentwurf (RefE) vom22.3.2024 teilweise ab (s. BB 2024,1769). Wesentliche Inhalte des RegE mit Blick auf die elektronische Nachhaltigkeitsberichterstattung sind:

– Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF, European Single Electronic Format) gem. Art. 3 i Thomas Fedra ESEF-VO (Delegierte Verordnung (EU) 2019/ 815) inkl. maschinenlesbarer Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben gem. den Vorschriften der ESEF-VO (sog. Aufstellungslösung, §§ 289g und 315e HGB-E),

– die Aufstellung des Jahres- bzw. Konzernabschluss erfolgt weiterhin in Schriftform,

– die Formatvorgaben bzgl. ESEF (inkl. maschinenlesbarer Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben) sind erstmalig für ein ab dem ersten Januar 2026 beginnendes Geschäftsjahr zu beachten (Abs. 7 des Artikels zur Einzelrechnungslegung und Abs. 6 des Artikels zur Konzernrechnungslegung im EGHGB-E),

– Überprüfung des (Konzern-)Lageberichts im ESEF inkl. maschinenlesbarer Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben im Rahmen der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses durch den Prüfungsausschuss (Begründung zu § 107 Abs. 3 S. 2 AktG-E),

– Prüfung der Einhaltung der ESEF-Formatvorgaben (inkl. maschinenlesbarer Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben) ist Gegenstand der Prüfung durch den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324c HGB-E),

– die (elektronische) Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auch Gegenstand des Bilanzkontrollverfahrens nach den §§ 106 ff. WpHG sein (RegE, S. 112).

Zur maschinenlesbaren Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben sind sog. XBRL-Taxonomien notwendig. Die EFRAG hat im Februar 2024 insb. den Konsultationsentwurf einer XBRL-Taxonomie zu den Angaben gem. dem ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) veröffentlicht, der bis zum 8.4.2024 kommentiert werden konnte. Die XBRL-Taxonomie zum ESRS Set 1 wurde seitdem durch die EFRAG überarbeitet und am 17.7. vom EFRAG SR Board verabschiedet. Die EFRAG wird den Entwurf der XBRL-Taxonomie voraussichtlich im August 2024 veröffentlichen. Die European Securities and Markets Authority (ESMA) erarbeitet mithilfe der XBRL-Taxonomie den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards, welcher auch konsultiert werden und zu Änderungen der ESEF-VO führen wird.

(www.drsc.de vom 27.7.2024)