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LAG Nürnberg: Kostenpauschale – Videokonferenz

Kostenschuldner der Auslagenpauschale nach Nr. 9019 KV-GKG ist derjenige, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt. Ist dies die Beklagtenpartei gewesen hat sie diese Auslagenpauschale auch im Fall der Klagerücknahme zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 zweite Alt. ZPO).

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.5.2024 – 5 Ta 35/24

(Leitsatz)