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BAG: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte – Anwendbarkeit deutschen Rechts – Luftverkehrsbetrieb

Urteil vom 29. Mai 2024 – 2 AZR 313/22

1. Eine, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende, rügelose Einlassung iSv. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO liegt vor, wenn die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. Es ist zudem erforderlich, die Rüge in der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig zu wiederholen (Rn. 3).

2. Eine stillschweigende Rechtswahl ist anzunehmen, wenn die Parteien während des Rechtsstreits im Verfahren deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen. Dies kann auch nachträglich zu einem Wechsel des Vertragsstatuts führen (Rn. 5).

(Orientierungssätze)