FG Hamburg, Urteil vom 14.3.2024 – 6 K 109/20, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 13/24.
Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn dar.
(Amtlicher Leitsatz)