Nachdem der Bundestag am 17.12.2020 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen hat und die Billigung durch den Bundesrat bereits 18.12.2020 erfolgte, wurde es am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist im Wesentlichen wie geplant am 1.1.2021 in Kraft getreten. Mit dem SanInFoG wurde das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert und u. a. die Insolvenzantragspflicht für den Monat Januar 2021 für Unternehmen ausgesetzt, bei denen die Auszahlung der seit dem 1.11.2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht (Art. 10 Nr. 1 SanInsFoG). Die Aussetzung gilt nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.
(PM BMJV vom 30.12.2020)