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BFH: Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

BFH, Urteil vom 6.5.2024 – III R 14/22

Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung.

(Amtliche Leitsätze)

BB-ONLINE BBL2024-1621-4