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EuGH: E-Commerce: Mitgliedstaat darf Anbieter von Online-Diensten, der in anderem Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen

EuGH, Urteil vom 30.5.2024 – C-662/22, C-667/22

Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er Maßnahmen entgegensteht, die ein Mitgliedstaat mit dem erklärten Ziel erlassen hat, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen und nach denen unter Androhung von Sanktionen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen im erstgenannten Mitgliedstaat der Verpflichtung unterliegen, sich in ein von einer Behörde dieses Mitgliedstaats geführtes Register einzutragen, dieser Behörde eine Reihe detaillierter Informationen über ihre Organisation mitzuteilen sowie ihr einen finanziellen Beitrag zu entrichten.

(Tenor)