BGH, Beschluss vom 22.2.2024 – III ZB 65/23
a) Zum Erfordernis der Nachholung einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Februar 2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926; BGH, Urteile vom 14. Juli 2022 – I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 [BB 2022, 2434, Ls.] und vom 7. März 2012 – IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633).
b) Ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass das erstinstanzliche Gericht von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und deshalb eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO angeordnet hat, steht regelmäßig nicht – wie indes erforderlich – zweifelsfrei fest, dass es keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist.
(Amtliche Leitsätze)