BAG, Urteil vom 30. 1. 2024 – 3 AZR 144/23; ECLI:DE:BAG:2024:300124.U.3AZR144.23.0
1. Die Betriebs- und Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich nicht daran gehindert, (neue) Zulagen und Vergütungsbestandteile einzuführen, die nach der ursprünglichen Versorgungszusage nicht ruhegeldfähig sind und auch nicht ruhgeldfähig werden (Rn. 29).
2. Jedenfalls solange die ruhegeldfähige Entwicklung des Tabellenentgelts zugunsten neu eingeführter Gehaltskomponenten nicht ausgehöhlt wird, bleibt eine ruhegeldrelevante weitergehende Erhöhung der Tabellenvergütung eine nicht vom Recht geschützte Erwartung der Versorgungsanwärter. Eine Verpflichtung der zusagenden Arbeitgeberin, die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung über eine bestimmte, fortschreitende Mindesterhöhung der Tabellenentgelte zu dynamisieren, besteht ohne weiteren Rechtsgrund nicht (Rn. 31).
(Orientierungssätze)
Grundsätzlich sind die Betriebs- und Tarifvertragsparteien nicht daran gehindert, (neue) Zulagen und Vergütungsbestandteile einzuführen, die nach der ursprünglichen Versorgungszusage nicht ruhegeldfähig sind. Eine ruhegeldrelevante Erhöhung der Tabellenvergütung über die tarifliche Dynamisierung hinaus ist eine vom Recht nicht geschützte Erwartung der Versorgungsanwärter.
(Amtlicher Leitsatz)