BGH, Urteil vom 22.2.2024 – IX ZR 106/21
Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen auch solche, die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.
(Amtlicher Leitsatz)