– Veränderungssperre/Festschreibeeffekt – vorzeitige Inanspruchnahme – untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag
BAG, Urteil vom 21.11.2023 – 3 AZR 1/23; ECLI:DE:BAG:2023:211123.U.3AZR1.23.0
1. Eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) am 1. Januar 2008 bestehende Versorgungsordnung, die für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird (Rn. 25).
2. Ist der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bleibt die erst nach dem Ausscheiden erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt (Rn. 26).
3. Regelt die Versorgungsordnung die Berechnung des Ruhegeldes auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG, ohne Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzusehen, scheidet die Vornahme eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags durch eine weitere zeitratierliche Kürzung regelmäßig aus (Rn. 39 ff.).
(Orientierungssätze)
Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) zum 1. Januar 2008 bleibt bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
(Amtlicher Leitsatz)