Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT) abgegeben. Gegenstand des BEFIT-Richtlinienentwurfs ist ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage in der EU sowie der formelbasierten Aufteilung der Unternehmensgewinne auf die Mitgliedstaaten. Der Anwendungsbereich des Richtlinien-Entwurfs umfasst in Anlehnung an die internationale Mindestbesteuerung („Pillar 2“) alle in der EU ansässigen Unternehmen, die einem Konzern mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. Euro angehören. Die Initiative knüpft damit an die vom Rat nicht angenommenen Vorschläge zur Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) aus dem Jahr 2011 und zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) sowie zur Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) aus dem Jahr 2016 an. Das IDW unterstützt grundsätzlich die Ziele des Richtlinienvorschlags, die steuerlichen Regelungen für Unternehmen zu vereinfachen, die Befolgungskosten zu senken sowie Wachstum und Investitionen in der EU zu fördern. Das IDW geht in seiner Stellungnahme aber auch auf einige offene Fragen und Herausforderungen ein. Dies betrifft zum einen die Wechselwirkungen mit bereits implementierten Missbrauchsvermeidungsvorschriften, wie z. B. die Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) oder die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (PCbCR), sowie zum anderen die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Kapitalgesellschaften. Vor dem Hintergrund des Ziels des Entwurfs, die steuerlichen Befolgungskosten zu reduzieren, ist es aus Sicht des IDW folgerichtig, an den Regeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der internationalen Mindeststeuer („Pillar 2“) anzuknüpfen. Gleichwohl weist das IDW darauf hin, dass die für Investoren wichtige Informationsfunktion der externen Rechnungslegung durch Orientierung an steuerlichen Zielen erheblich beeinträchtigt werden kann. Zudem regt das IDW die Überarbeitung der derzeitigen Ausgestaltung der Übergangsregelung für die formelhafte Aufteilung der Bemessungsgrundlage an, die nicht wie gewollt zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung führt. Abschließend regt das IDW an, die im Rahmen der Stellungahme adressierten Aspekte in den weiteren Beratungen zu berücksichtigen und eine zeitliche Verschiebung der Einführung einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu erwägen. Zum einen ließe sich so eine drohende Überforderung der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung vermeiden, welche aktuell mit der Umsetzung der Regeln zur internationalen Mindestbesteuerung befasst sind. Zum anderen könnten auf nationaler Ebene notwendige flankierende Maßnahmen, bspw. im Hinblick auf die Gewerbesteuer, vorgesehen werden.
(IDW Aktuell vom 30.3.2024)