BAG, Urteil vom 23. November 2023 – 8 AZR 164/22
ECLI:DE:BAG:2023:231123.U.8AZR164.22.0
1. Der Begriff des Geschlechts in § 1 AGG erfasst auch die geschlechtliche Identität von Menschen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Dies betrifft intersexuelle, zweigeschlechtliche bzw. intergeschlechtliche Menschen (Rn. 25).
2. Eine Stellenausschreibung muss geschlechtsneutral erfolgen, dh. sich an Menschen jedweden Geschlechts richten. Dies kann durch die Verwendung des sog. Gendersterns zum Ausdruck gebracht werden (Rn. 31).
3. Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung sich bewerbender schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX ist nicht mit dem Anbieten eines einzigen Vorstellungstermins erfüllt, wenn der schwer[1]behinderte Mensch seine Verhinderung vor dem Termin unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber das Anbieten eines Ersatztermins zumutbar ist (Rn. 38).
4. Ob ein Ersatztermin angeboten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die diesbezügliche Würdigung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Rn. 43).
(Orientierungssätze)
Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX beinhaltet auch das Erfordernis einen Ersatztermin anzubieten, wenn der sich bewerbende schwerbehinderte Mensch seine Verhinderung vor der Durchführung des vorgesehenen Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber die Durchführung eines Ersatztermins zumutbar ist.
(Amtlicher Leitsatz)