FG Münster, Urteil vom 16.11.2023 – 8 K 2770/21 F
1. Die Steuerverbindlichkeit, die nicht aus einer Handlung des Insolvenzverwalters resultiert, sondern kraft Gesetzes durch einen Vorgang entstanden ist, an dem er nicht beteiligt war und nicht beteiligt sein konnte, erfordert zur Annahme einer Masseverbindlichkeit eine Auswirkung auf die Insolvenzmasse, weil dann ein Fall der Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse vorliegt.
2. Keine Masseverbindlichkeit entsteht, wenn die Insolvenzmasse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berührt wird und der Insolvenzverwalter keinen Einfluss auf den die Steuer auslösenden Vorgang hat.
3. Die Insolvenzmasse ist durch den dem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG zugrunde liegenden fiktiven Rechtsgeschäft, Gesellschafterwechsel zwischen zwei Personengesellschaften, nicht berührt, da ein tatsächlicher Grundstücksumsatz nicht stattfindet.
(Leitsätze der Redaktion)