1. NV: Für Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind.
2. NV: Eine beim Bundesfinanzhof nach dem 31.12.2022 fristgemäß als Telefaxschreiben eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die durch eine Steuerberaterin eingereicht wurde, entspricht diesen Anforderungen nicht und ist unwirksam.
BFH, Beschluss vom 31.10.2023 – IV B 77/22
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2023-2710-6