Für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzanspruches wegen einer Datenschutzverletzung ist auf die im Erwägungsgrund 146 der DSGVO genannten Faktoren abzustellen. Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die immaterielle Entschädigung mit 1.500,00 € bemessen werden.
OLG Dresden, Beschluss vom 29.8.2023 – 4 U 1078/23
(Amtliche Leitsätze)