1. Sinn und Zweck des Mutterschutzlohns ist es, Schwangere und Mütter eines Neugeborenen durch die Fortzahlung des vorherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelts wirtschaftlich abzusichern und sie vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, die andernfalls mit den Beschäftigungsverboten verbunden wären. Der von einem Beschäftigungsverbot betroffenen Frau sollen Anreize genommen werden, in Gefährdung ihrer Gesundheit und der Gesundheit des ungeborenen Kindes weiterzuarbeiten, um einen höheren Verdienst zu erzielen (Rn. 29 f.).
2. Ausgehend hiervon kann § 18 S. 2 MuSchG in Ausnahmefällen extensiv dahingehend auszulegen sein, dass der im Gesetz vorgesehene dreimonatige Referenzzeitraum zu verlängern ist, um das als Mutterschutzlohn zu zahlende „durchschnittliche Arbeitsentgelt“ ermitteln zu können. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Parteien „saisonale Teilzeit“ in einem Jahresarbeitszeitmodell vereinbart haben und bei dem dievariable Vergütung sehr starken saisonalen Schwankungen unterlag, war der Referenzzeitraumwie im Arbeitszeitmodell angelegt auf zwölf Monate auszudehnen (Rn. 32 f.).
3. In solchen Fällen eines Jahresarbeitszeitmodells mit saisonal schwankender Arbeitszeit und variabler Vergütung ist auch der Referenzzeitraum für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG entsprechend auf zwölf Monate zu verlängern (Rn. 43).
BAG, Urteil vom 31.5.2023 – 5 AZR 305/22
(Orientierungssätze)