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BAG: Entgeltgruppenzulage einer Grundschulrektorin – Stellenhebung als Beförderung im Sinne des Besoldungsrechts

BAG, Urteil vom 20.7.2023 – 6 AZR 161/22 –

ECLI:DE:BAG:2023:200723.U.6AZR161.22.0

1. Eine im Landesdienst angestellte Lehrkraft hat nur dann einen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – wäre sie verbeamtet – einen entsprechenden Anspruch auf eine Amtszulage hätte (Rn. 17).

2. Bei Ämtern derselben Besoldungsgruppe handelt es sich beamtenrechtlich um zwei verschiedene Statusämter, wenn für eines der Ämter zusätzlich eine Amtszulage ausgewiesen ist (Rn. 20).

3. Ein Amt mit Amtszulage weist ein höheres Endgrundgehalt gegenüber einem Amt ohne eine entsprechende Zulage auf und ist deshalb ein Beförderungsamt. Die Übertragung eines solchen Amts ist deshalb beamtenrechtlich eine Beförderung (Rn. 20, 23).

4. Die Einweisung in ein solches Beförderungsamt erfordert die Erfüllung sämtlicher beamtenrechtlicher Voraussetzungen. Daraus folgt, dass kein Beförderungshindernis vorliegen darf und der Beamte eine gegebenenfalls erforderliche Mindestdienstzeit seit seiner letzten Beförderung absolviert haben muss. Er muss zudem für geeignet und befähigt befunden worden sein und das Verbot der Sprungbeförderung darf nicht entgegenstehen (Rn. 19, 24).

5. Die besoldungsrechtliche Neubewertung eines Amts aufgrund einer strukturellen Neuordnung der Besoldung (Stellenhebung) führt, sofern der Besoldungsgesetzgeber nichts Abweichendes geregelt hat, nicht zu einer schematischen Anpassung der Be[1]soldung des jeweiligen Beamten. Auch in einem solchen Fall müssen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt sein (Rn. 35 f.).

6. Das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gilt nicht für angestellte Lehrkräfte (Rn. 38)

(Orientierungssätze)

Bewertet der Besoldungsgesetzgeber vor dem Hintergrund einer strukturellen Neuordnung der Besoldung ein Amt höher, folgt hieraus noch keine schematische Anpassung der Besoldung des jeweiligen Beamten. Dieser muss, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat, sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Das gilt wegen der Verweisung im TV EntgO-L auf das Beamtenrecht auch für im Landesdienst angestellte Lehrkräfte.

(Amtlicher Leitsatz)