BAG, Urteil vom 28.3.2023 – 9 AZR 106/22
ECLI:DE:BAG:2023:280323.U.9AZR106.22.0
1. Nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020 erhalten Personen, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand, spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt hatten. Dieser Anspruch steht auch Arbeitnehmern zu, die sich zu dem maßgeblichen Stichtag in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden (Rn. 12).
2. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Altersteilzeitarbeitnehmer bestimmt sich nach dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020). Die Pro-rata-temporis-Berechnung steht unter Berücksichtigung des Leistungszwecks, den Beschäftigten mit der einmaligen Corona-Sonderzahlung einen anlassbezogenen Zuschuss zu gewähren, im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG (Rn. 21 ff.).
(Orientierungssätze)