Imago Symbolfoto: Lohn

BAG: Schadensersatz wegen unterlassener Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns – Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB – bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers

Das BAG hat mit Urteil vom 30.3.2023 – 8 AZR 120/22 – wie folgt entschieden:

1. Die Haftung für Verbindlichkeiten einer GmbH ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft lediglich dann eine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der GmbH (Durchgriffshaftung), wenn ein besonderer Haftungsgrund vorliegt (Rn. 12, 13).

2. Den Geschäftsführer einer GmbH kann im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit treffen, wenn die GmbH ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG verletzt, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG genannten Zeitpunkt zu zahlen (Rn. 15 ff.).

3. Diese Verantwortlichkeit führt allerdings nicht zu einer deliktischen Durchgriffshaftung eines GmbH-Geschäftsführers auf Schadensersatz wegen unterlassener Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH im Verhältnis zu deren Geschäftsführer (Rn. 18 ff.).

MiLoG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 9; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 13 Abs. 2, § 43 Abs. 1, Abs. 2

(Orientierungssätze)