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Faire Wettbewerbsbedingungen: Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen für Subventionen aus Drittstaaten

Mit der im Januar 2023 in Kraft getretenen Verordnung für Subventionen aus Drittstaaten kann die EU-Kommission besser gegen Wettbewerbsverfälschungen vorgehen. Nun hat die Kommission eine Durchführungsverordnung vorgelegt, in der die Verfahren zur konkreten Umsetzung der Verordnung festgelegt werden.

Die Durchführungsverordnung

Die Durchführungsverordnung trägt den Rückmeldungen Rechnung, die während der einmonatigen öffentlichen Konsultation vom 6. Februar 2023 bis zum 6. März 2023 eingingen. Im Einklang mit der Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten wird mit der Durchführungsverordnung insbesondere auf das Anliegen der Konsultationsteilnehmer eingegangen, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Anmeldungen bzw. Meldungen zu begrenzen.

Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten beinhaltet eine Verpflichtung für Unternehmen,

  • Zusammenschlüsse anzumelden, bei denen das übernommene Unternehmen, eines der fusionierenden Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen in der Union niedergelassen ist und einen EU-Umsatz von mindestens 500 Millionen Euro erzielt und die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den letzten drei Jahren von einem Drittstaat finanzielle Zuwendungen in Höhe von insgesamt mindestens 50 Millionen Euro erhalten haben;
  • finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten zu melden, die im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewährt werden, bei denen sich der geschätzte Auftragswert auf mindestens 250 Millionen Euro beläuft und das Angebot mit Zuwendungen von mindestens 4 Millionen Euro pro Drittstaat in den letzten drei Jahren einhergeht.

In der Durchführungsverordnung, insbesondere in den Anmelde- und Meldeformularen ist festgelegt, welche Angaben für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren vorzulegen sind:

  • Bei Zusammenschlüssen müssen die Anmelder folgende Angaben machen:
    • Im Falle drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen, bei denen laut Verordnung die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung des Binnenmarkts am größten ist (z. B. Subventionen für notleidende Unternehmen, Zuwendungen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern, oder unbegrenzte Garantien, auch als „Zuwendungen nach Artikel 5“ bezeichnet): detaillierte Angaben zu allen finanziellen Zuwendungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro, die den an dem Vorhaben beteiligten Unternehmen in den letzten drei Jahren gewährt wurden;
    • im Falle aller anderen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen: eine Übersicht über die finanziellen Zuwendungen, die dem Anmelder/den Anmeldern in den letzten drei Jahren gewährt wurden, ab einem Einzelbetrag von mindestens 1 Million Euro und nur in Bezug auf die Länder, die den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss mindestens 45 Millionen Euro gewährt haben, vorbehaltlich einer Reihe von Ausnahmen.
  • Bei finanziellen Zuwendungen aus Drittstaaten im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge müssen Unternehmen folgende Angaben machen:
    • Im Falle drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen nach Artikel 5: detaillierte Angaben zu allen einzelnen einschlägigen Zuwendungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro, die dem/den meldenden Unternehmen in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurden;
    • im Falle aller anderen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen: eine Übersicht über die finanziellen Zuwendungen, die dem/den meldenden Unternehmen in den letzten drei Jahren gewährt wurden, ab einem Einzelbetrag von mindestens 1 Million Euro und nur in Bezug auf die Länder, die dem/den meldenden Unternehmen in den drei Jahren vor der Meldung mindestens 4 Millionen Euro gewährt haben.

Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung detaillierte Vorschriften über:

  • das Verfahren für die Anmeldung von Zusammenschlüssen und die Meldung der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren, in deren Rahmen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt werden, bei der Kommission, zusammen mit den einschlägigen Anmelde- und Meldeformularen für jedes Verfahren, die zur Anmeldung/Meldung berechtigten Personen, und das Datum des Wirksamwerdens der Anmeldung/Meldung;
  • das Prüfverfahren der Kommission, einschließlich der Verfahren, die Unternehmen bei der Vorlage von Verpflichtungszusagen, mit denen sie etwaige Bedenken der Kommission ausräumen wollen, einhalten müssen;
  • die Verfahrensrechte der Anmelder in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen, die Akteneinsicht und die Übermittlung von Stellungnahmen;
  • die Berechnung und Aussetzung der Fristen für die Bereitstellung von Informationen und die Vorlage von Verpflichtungszusagen;
  • die Unterzeichnung von Dokumenten durch die Anmelder und ihre Übermittlung an die Kommission, soweit relevant, auf digitalem Weg.

Nächste Schritte

Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten gilt ab dem 12. Juli 2023. Ab dem 12. Oktober 2023 müssen Unternehmen Zusammenschlüsse und die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anmelden bzw. melden, in deren Rahmen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt werden und die die einschlägigen Anmeldeschwellen erreichen.

Hintergrund 

Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten ermöglicht es der Kommission, finanzielle Zuwendungen von Nicht-EU-Ländern an in der EU tätige Unternehmen zu prüfen und erforderlichenfalls gegen deren wettbewerbsverzerrende Auswirkungen vorzugehen. Mit der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung ihrer Vorschriften zu erlassen.

Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen wurde im Mai 2021 von der Kommission vorgelegt und von Parlament und Rat in Rekordzeit im Juni 2022 angenommen. Sie trat am 12. Januar 2023 in Kraft und findet ab dem 12. Juli 2023 Anwendung.

(Europäische Kommission, PM v. 10.7..2023)

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