Der EuGH hat mit Urteil vom 28.10.2020 – C-608/19 – entschieden: 1. Die Art. 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen sind dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, dessen Niederlassungsmitgliedstaat ihm eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren beabsichtigt, durch die wegen bestehender früherer Beihilfen der Betrag der diesem Unternehmen insgesamt gewährten Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 vorgesehenen Höchstbetrag von 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren überschreiten würde, bis zur Gewährung dieser Beihilfe für die Verringerung der beantragten Mittel oder den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf frühere bereits erhaltene Zuschüsse optieren kann, um diesen Höchstbetrag nicht zu überschreiten.
2. Die Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1407/2013 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, den antragstellenden Unternehmen zu gestatten, ihren Beihilfeantrag vor der Gewährung der Beihilfe zu ändern, um den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 vorgesehenen Höchstbetrag von 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht zu überschreiten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die rechtlichen Konsequenzen der fehlenden Möglichkeit für die Unternehmen zur Vornahme solcher Änderungen zu beurteilen, wobei diese nur zu einem Zeitpunkt vor der Gewährung der De-minimis-Beihilfe vorgenommen werden dürfen.