BFH, Urteil vom 1.2.2023 – II R 36/20
Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-1046-1