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EuGH: Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden

EuGH, Urteil vom 20.4.2023 – C-25/21

1. Art. 101 AEUV, wie er mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln durchgeführt wird, in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die in einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, die vor den zuständigen nationalen Gerichten angefochten wurde, aber in Bestandskraft erwuchs, nachdem sie durch diese Gerichte bestätigt worden war, sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 101 Abs. 2 AEUV als auch im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV bis zum Beweis des Gegenteils als durch den Kläger nachgewiesen gilt, wodurch die in diesem Art. 2 definierte Beweislast auf den Beklagten übergeht, sofern die Art der behaupteten Zuwiderhandlung, die den Gegenstand dieser Klagen bildet, sowie ihre sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension mit Art und Dimension der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung übereinstimmen.

2. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, sofern es einem Kläger gelingt, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel nachzuweisen, die Gegenstand seiner Nichtigkeitsklage nach Art. 101 Abs. 2 AEUV und seiner Schadensersatzklage wegen dieser Zuwiderhandlung ist, hieraus alle Konsequenzen ziehen und insbesondere gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV daraus ableiten muss, dass alle mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen nichtig sind; die gesamte Vereinbarung ist nur dann nichtig, wenn sich diese Teile nicht von den übrigen Teilen der Vereinbarung trennen lassen.

(Tenor)