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BFH: Wegzugsbesteuerung und „lediglich vorübergehende Abwesenheit“

BFH, Urteil vom 21.12.2022 – I R 55/19

Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer „Rückkehrabsicht“ erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2023-853-4