BGH, Beschluss vom 26.1.2023 – III ZB 9/22
a) Zur Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels.
b) Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.
(Amtliche Leitsätze)