Das BAG hat mit Urteil vom 19.1.2023 – 6 AZR 62/22 – wie folgt entschieden:
Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken erhalten eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO auch dann, wenn sie in einem der in der Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO genannten Bereiche beschäftigt sind und dort keine pflegerischen Tätigkeiten ausüben. Ausgenommen sind nur Beschäftigte, die überwiegend Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten verrichten (Rn. 19 ff.).
(Orientierungssatz)