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BAG: Aufhebung einer personellen Maßnahme – Beendigung der Maßnahme 

BAG: Aufhebung einer personellen Maßnahme – Beendigung der Maßnahme 

Das BAG hat mit Beschluss vom 15.11.2022 – 1 ABR 15/21 – wie folgt entschieden:  

1. Das Aufhebungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG hat die Frage zum Gegenstand, ob die betreffende personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Hat die Maßnahme vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geendet, wird der Aufhebungsantrag unbegründet (Rn. 28). 

2. Die personelle Maßnahme einer Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz endet, wenn der Teil des Betriebs, in den der Arbeitnehmer versetzt wurde, auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert wird. Ein durch die ursprüngliche Maßnahme ggf. verursachter betriebsverfassungswidriger Zustand besteht damit nicht mehr fort. Ein entsprechender Aufhebungsanspruch des Betriebsrats entfällt (Rn. 29 f.). 

3. Der in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Unterlassungsanspruch dient dem Schutz der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung gegen grobe Verstöße des Arbeitgebers in der Zukunft. Mit Blick auf diese Sicherstellungsfunktion ist ein solcher nicht gegeben, wenn ein erneuter Verstoß gegen die im Anlassfall verletzten Pflichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (Rn. 33).

(Orientierungssätze)