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VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe …

… keine Anhörungspflicht vor Ablehnung, Nachfragen nur bei Anhaltspunkten für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Antrags, Mitgesellschafter des antragstellenden Unternehmens als prüfender Dritter ist förderschädlich, Gefahr eines Interessenskonflikts, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, Plausibilisierung der Verwaltungspraxis, keine Willkür, kein atypischer Ausnahmefall

(VG Würzburg, Urteil v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1389)

Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 – Überbrückungshilfe III – des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021

Schlagworte zum Urteil: Versagungsgegenklage, Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe, keine Anhörungspflicht vor Ablehnung, Nachfragen nur bei Anhaltspunkten für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Antrags, Mitgesellschafter des antragstellenden Unternehmens als prüfender Dritter ist förderschädlich, Gefahr eines Interessenskonflikts, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, Plausibilisierung der Verwaltungspraxis, keine Willkür, kein atypischer Ausnahmefall. Fundstelle: BeckRS 2022, 36372

Volltext des Urteils abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-36372?hl=true