Das BAG hat mit Urteil vom 15.11.2022 – 3 AZR 457/21 – wie folgt entschieden:
1. Die Tarifbestimmung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR ist dahin auszulegen, dass sie den von der Arbeitgeberin gewährten Energiekostenrabatt als „gewährte betriebliche Sozialleistung“ in diesem Sinne erfasst und damit für zum Stichtag bestehende Arbeitsverhältnisse als Anspruch aus einem Tarifvertrag auch für Betriebsrentner fortführt (Rn. 21).
2. Der Rabatt ist den Arbeitnehmern auch dann zu gewähren, wenn sie nach dem Stichtag in den Ruhestand treten, da der Energiekostenrabatt nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde (Rn. 21).
3. Die Tarifnorm unterscheidet nicht danach, ob die Arbeitnehmer von der Spaltung unmittelbar betroffen sind und den Arbeitgeber im Rahmen der Spaltung etwa aufgrund Betriebsübergangs nach § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wechseln (Rn. 24 ff.).
4. Aus dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips folgt, dass tarifliche Regelungen, die Ansprüche ausschließen oder einschränken, dies hinreichend erkennbar und eindeutig im Tarifvertrag regeln müssen.
Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, in welcher Höhe er oder seine Angehörigen im Versorgungsfall Leistungen zu erwarten haben, um etwaige Versorgungslücken schließen zu können (Rn. 36).
(Orientierungssätze)