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Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH: „Verkaufspreis“ i. S. d. Art. 2 Buchst. a RL 98/6/EG (Preisangaben-RL) umfasst nicht einen rückerstattbaren Pfandbetrag auf Mehrwegbehälter

Schlussanträge des GA beim EuGH Nicholas Emiliou vom 2.2.2023 – C-543/21

Der GA Nicholas Emiliou schlägt dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland [= BGH, 29.7.2021 – I ZR 135/20, BB 2021, 2049, Ls. – Flaschenpfand III) wie folgt zu antworten:

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist dahin auszulegen, dass der darin festgelegte Begriff „Verkaufspreis“ nicht einen rückerstattbaren Pfandbetrag umfasst, der auf Mehrwegbehälter erhoben wird, in denen die Waren dem Verbraucher angeboten werden.

(Schlussanträge)

Vgl. hierzu auch die PM der Wettbewerbszentrale vom 02.02.2023.