FG Münster, Urteil vom 10.08.2022 – 4 K 1158/20 L
1. Ein Geschäftsführer, der sein Amt aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kraft Gesetzes verloren hat, kann aufgrund des Rechtsscheins des Handelsregisters für Steuern der GmbH in Haftung genommen werden.
2. Die Haftung nach § 34 AO setzt eine wirksame und andauernde Bestellung als Geschäftsführer voraus, die faktische Geschäftsführung reicht dafür nicht aus.
Volltext BB-Online BBL2023-278-2