GAin Kokott, Schlussanträge vom 12.1.2023 – C‑677/21
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die unrechtmäßige Entnahme von Energie eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt darstellt, wenn die kraft Gesetzes zu zahlende Vergütung verbrauchsabhängig ausgestaltet ist.
2. Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Verteilernetzbetreiber auch dann wirtschaftlich tätig sein kann, wenn er zusätzlich dazu auch Strom liefert. Dies gilt, wenn sich in dieser Lieferung, etwa aufgrund illegaler Stromentnahme, ein Risiko seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber realisiert.
3. Im Umfang unbedeutende Tätigkeiten im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie können nur dann vorliegen, wenn die Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht aufgrund anderweitiger Tätigkeiten als Steuerpflichtiger anzusehen ist.
Volltext BB-Online BBL2023-149-1