Am 12.1.2023 tritt die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten in Kraft. Diese neuen Vorschriften gegen Wettbewerbsverfälschungen erlauben es der EU, offen für Handel und Investitionen zu bleiben und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu gewährleisten. Die neuen Vorschriften befugen die Kommission, finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die in der EU wirtschaftlich tätige Unternehmen von Nicht-EU-Staaten erhalten, und gegen dadurch entstehende Wettbewerbsverfälschungen vorzugehen. Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für Wirtschaft sagte dazu: „In unserem zunehmend unsicheren globalen wirtschaftlichen Umfeld stehen wir immer häufiger Akteuren gegenüber, deren Handeln unfair ist beziehungsweise den Binnenmarkt verzerrt. Wir müssen besser gewappnet sein und dem etwas entgegensetzen können.“
Dombrovskis sagte weiter: „Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen wird uns helfen, den Binnenmarkt zu schützen – er ist unser wichtigster wirtschaftlicher Trumpf. Für EU-Unternehmen ist die Verordnung ein großer Fortschritt, denn die Spielregeln werden fairer, sodass sie auf gleicher Basis mit drittstaatlichen Unternehmen konkurrieren können.“
Die Verordnung wurde im Mai 2021 von der Kommission vorgelegt und im Juni 2022, also in Rekordzeit, vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen.
Neue Vorschriften über wettbewerbsverfälschende Subventionen aus Drittstaaten
Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten gilt für alle Wirtschaftstätigkeiten in der EU und deckt sowohl Zusammenschlüsse (Fusionen und Übernahmen) als auch öffentliche Vergabeverfahren und alle anderen Marktsituationen ab.
Die Verordnung sieht drei Instrumente vor, die die Kommission anwenden wird:
- die Verpflichtung für Unternehmen, Zusammenschlüsse, die mit einer finanziellen Zuwendung einer drittstaatlichen Regierung verbunden sind, zur Genehmigung bei der Kommission anzumelden, wenn i) der Umsatz des übernommenen Unternehmens oder eines der am Zusammenschluss Beteiligten oder des Gemeinschaftsunternehmens 500 Millionen Euro oder mehr beträgt und sich ii) die drittstaatliche finanzielle Zuwendung auf mindestens 50 Millionen Euro beläuft,
- die Verpflichtung für Unternehmen, ihre Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren bei der Kommission zu melden, wenn i) der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Millionen Euro beträgt und ii) sich die damit verbundene drittstaatliche finanzielle Zuwendung auf mindestens 4 Millionen Euro pro Drittstaat beläuft; die Erteilung des Zuschlags an Unternehmen, die den Binnenmarkt verzerrende Subventionen erhalten, kann in solchen Verfahren von der Kommission untersagt werden.
- In allen anderen Marktsituationen kann die Kommission in Eigeninitiative („von Amts wegen“) eine Prüfung einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen vorliegen könnten. Sie kann auch für öffentliche Vergabeverfahren und kleinere Zusammenschlüsse eine Ad-hoc-Anmeldung verlangen.
Prüfungsbefugnisse und Verfahren
Während die Prüfung durch die Kommission läuft, dürfen angemeldete Zusammenschlüsse nicht vollzogen werden. Auch darf im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens Bietern, die Gegenstand einer Prüfung sind, nicht der Zuschlag erteilt werden. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, kann die Kommission Geldbußen verhängen. Diese können bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens betragen. Auch kann die Kommission den Vollzug eines subventionierten Zusammenschlusses und die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen subventionierten Bieter untersagen.
Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten überträgt der Kommission eine breite Palette von Prüfungsbefugnissen, um die erforderlichen Informationen einzuholen. So kann sie unter anderem
- Auskunftsverlangen an Unternehmen richten,
- in- und außerhalb der Union Nachprüfungen durchführen und
- Marktuntersuchungen zu bestimmten Sektoren oder Subventionsarten einleiten.
Die Kommission kann sich auch auf Marktinformationen stützen, die von Unternehmen, den Mitgliedstaaten oder anderen natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen übermittelt werden.
Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerrt, wiegt sie die negativen Auswirkungen der Subvention in Form der Verzerrung ab gegen die positiven Auswirkungen in Form der Entwicklung der subventionierten Wirtschaftstätigkeit. Überwiegen die negativen Folgen, kann die Kommission strukturelle oder nichtstrukturelle Abhilfemaßnahmen zur Auflage für die Unternehmen machen bzw. in Form entsprechender Verpflichtungszusagen akzeptieren, um die Verzerrung zu beseitigen (z. B. Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbot eines bestimmten Marktverhaltens).
Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass Subventionen, die 4 Millionen Euro in einem Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen, den Binnenmarkt nicht verzerren dürften, und Subventionen, die die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen nicht erreichen, keine Verzerrungen bewirken.
Bei anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren kann die Kommission alle drittstaatlichen Subventionen prüfen, die innerhalb der vorausgegangenen drei Jahre gewährt wurden. Jedoch gilt die Verordnung nicht für Zusammenschlüsse, die vor dem 12.7.2023 vollzogen, und öffentliche Vergabeverfahren, die vor diesem Datum eingeleitet wurden.
In allen anderen Situationen kann die Kommission alle Subventionen prüfen, die in den vorausgegangenen zehn Jahren gewährt wurden. Allerdings gilt die Verordnung für Subventionen, die in den fünf Jahren vor dem 12.7.2023 gewährt wurden, nur dann, wenn diese Subventionen den Binnenmarkt nach dem 12.7.2023, ab dem die Verordnung angewendet wird, verzerren.
Nächste Schritte
Nachdem die Verordnung nun in Kraft getreten ist, beginnt ihre entscheidende Umsetzungsphase. Die Verordnung wird dann ab dem 12.7.2023 angewendet. Ab diesem Datum ist die Kommission befugt, von Amts wegen Prüfungen einzuleiten. Der Anmeldepflicht müssen Unternehmen ab dem 12.10.2023 nachkommen.
Die Kommission wird in den kommenden Wochen einen Entwurf einer Durchführungsverordnung vorlegen, in der die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren erläutert werden. Das beinhaltet Anmeldeformulare für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren, Vorgaben zur Berechnung von Fristen, für die Akteneinsicht und für die Vertraulichkeit von Informationen. Die Interessenträger haben dann vier Wochen Zeit, um Anmerkungen zu diesen Durchführungsvorschriften im Entwurf zu übermitteln, bevor sie Mitte 2023 endgültig verabschiedet werden.
(PM EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 12.1.2023)